Offenbar handelt es sich dabei um Einkommensermittlung unter Berücksichtigung des Lebensaufwandes und der Vermögensentwicklung. Dafür wäre die Vorinstanz jedoch verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse (landwirtschaftlicher Betrieb, gemeinsamer Haushalt mit den Eltern) den Lebensaufwand und daraus den Barbedarf des Rekurrenten zu ermitteln. d) Nach Art. 56 Abs. 2 VRP kann die Rekursinstanz eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Der Erlass einer reformatorischen Entscheidung setzt unter anderem voraus, dass eine Streitsache entscheidungsreif ist und dass durch