Die Vorinstanz hat bei den Einkünften des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 6'000.-- aufgerechnet mit der Begründung, in der Buchhaltung würden keine Barbezüge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausgewiesen. Wie sie auf den Betrag von Fr. 6'000.-- gekommen ist, hat die Vorinstanz weder im Veranlagungs-, noch im Einsprache- oder Rekursverfahren bekannt gegeben. Folglich sind weder die Methode noch die Berechnung zur Ermessensveranlagung bekannt. Offenbar handelt es sich dabei um Einkommensermittlung unter Berücksichtigung des Lebensaufwandes und der Vermögensentwicklung.