c) Wie eingangs erwähnt, richtet sich eine Ermessensveranlagung in materieller Hinsicht nach Erfahrungszahlen oder nach dem Lebensaufwand unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung. Ein "Ermessenszuschlag", wie von der Vorinstanz angewendet, ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb als Methodendualismus verpönt (vgl. SGE 2002 Nr. 23 E. 4a mit Hinweisen).