Auch im Einspracheverfahren kann daher nicht von eigentlichen Untersuchungshandlungen der Vorinstanz im Hinblick auf das Erwerbseinkommen des Rekurrenten gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung waren somit weder im Veranlagungs- noch in Einspracheverfahren erfüllt. Der Einsprache-Entscheid vom 7. November 2003 und die diesem zugrundeliegende Veranlagungsverfügung sind daher bereits aus rein formellen Gründen aufzuheben.