sämtlicher Einnahmen zu diesem Ergebnis geführt hat. Betrachtet man andrerseits die Höhe des für das Jahr 2001 ausgewiesenen Privataufwandes von insgesamt Fr. 14'590.--, so liegt dieser im Bereich der vier Vorjahre (act. 7-II/1). Folglich könnten auch falsche Buchungen die Erklärung sein. Vor Vornahme einer Ermessensveranlagung erweist sich daher der Beizug der Buchhaltung inklusive Belegen im vorliegenden Fall als unumgänglich. Auch im Einspracheverfahren kann daher nicht von eigentlichen Untersuchungshandlungen der Vorinstanz im Hinblick auf das Erwerbseinkommen des Rekurrenten gesprochen werden.