Der Rekurrent beteuerte offenbar, über keine andere Einkommensquellen zu verfügen und die Kleider aus dem Bekanntenkreis zu erhalten. Die Vorinstanz bestätigte daraufhin den Ermessenszuschlag von Fr. 6'000.-- mit der Begründung, dass die Finanzierung aller weiteren Kosten, die für die Befriedigung der Grundbedürfnisse anfielen, nach wie vor offen bleibe. Weitere Untersuchungen hielt sie nicht für nötig, die Buchhaltung des Rekurrenten wurde auch damals nicht einverlangt. Für die Überprüfung der Abgrenzung des Privat- vom Geschäftsaufwand wäre dies jedoch die einfachste und naheliegendste Massnahme gewesen. Einerseits ist nicht auszuschliessen, dass eine nicht vollständige Verbuchung