Er hat es jedoch offenbar nicht für nötig befunden, die Buchhaltung des Rekurrenten mit sämtlichen Belegen einzufordern. Von einer vorgängig durchgeführten Untersuchung kann daher keine Rede sein. Trotz Fehlens oder mangelnder Beweiskraft von Unterlagen, Dokumenten, Buchhaltung und Belegen ist die Steuerbehörde nämlich verpflichtet, den wahren Sachverhalt von sich aus möglichst vollständig abzuklären (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 194). Die Vorinstanz hat daher beim Rekurrenten in unzulässiger Weise eine Ermessensveranlagung ohne hinreichende vorgängige Untersuchung vorgenommen.