b) Der Rekurrent reichte die Steuererklärung 2001b samt den vorgeschriebenen Beilagen ordnungsgemäss ein und erfüllte damit seine Mitwirkungspflicht. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Steuerkommissär den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren je aufgefordert hat, weitere Unterlagen einzureichen oder eine Erklärung zu den aus seiner Sicht fehlenden Barbezügen abzugeben. Der Rekurrent hat daher keine Mitwirkungspflichten verletzt. Folglich erachtete der Steuerkommissär die eingereichten Unterlagen als nicht zuverlässig für eine einwandfreie Veranlagung. Er hat es jedoch offenbar nicht für nötig befunden, die Buchhaltung des Rekurrenten mit sämtlichen Belegen einzufordern.