sich die Ermessensveranlagung abstützt, dem Pflichtigen mitzuteilen (Art. 178 Abs. 2 StG). Im Gegensatz zum alten Recht können bisher nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel im Rekursverfahren uneingeschränkt nachgereicht werden (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 196).