In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist bei der Ermessensveranlagung zudem von Bedeutung, dass der Steuerpflichtige bei einer zu Recht erfolgten Ermessensveranlagung in Umkehrung der Beweisführungspflicht die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen hat (Art. 180 Abs. 2 StG). Damit verbunden ist indessen die Pflicht der Veranlagungsbehörde, die Berechnung, auf die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte