Der Aufwand dient damit als Mittel zur Feststellung des Einkommens, wenn das ordentliche Veranlagungsverfahren nicht zum Ziel führt. Diesem Vorgehen liegt die Vermutung zugrunde, der Aufwand sei aus nicht besteuertem Einkommen unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung bestritten worden. Im weiteren ist der Aufwand ein Kontrollmittel. Die Veranlagungsbehörde ist gehalten, das vom Pflichtigen deklarierte Einkommen mit dessen Lebensaufwand zu vergleichen. Ein solcher Vergleich lässt Schlüsse auf die Richtigkeit der Deklaration zu.