Verpflegung, Verkehrsmittel, Personal, Steuern, Versicherungen, Ausbildung, Krankheiten, Unterstützungen, Anschaffungen, Reparaturen, Körperpflege, Freizeit usw. geschätzt. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 195).