Die genannte Regel über die Beweislast wird durchbrochen, wenn für das Vorliegen einer Tatsache eine natürliche Vermutung besteht, wenn also aufgrund der Lebenserfahrung mit ihrer Verwirklichung gerechnet werden darf (M. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25 und 111; R. Truog, Die natürliche Vermutung im Steuerrecht, ASA 49 S. 97 ff.). Bestehen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte