1985, S. 577 und 634). Der Zufluss von steuerbarem Einkommen, die Einkommensquelle, muss von der Veranlagungsbehörde nachgewiesen werden. Die Ermessensveranlagung ist bloss der subsidiäre Weg für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (GVP 1973 Nr. 5, 1987 Nr. 22; E. Känzig, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1992, III. Teil, N 2 zu Art. 92).