Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, N 43 zu Art. 130 DBG). Für das Steuerrecht gilt nämlich der gefestigte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende oder steuermehrende Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast trifft für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Ist die Behörde der Meinung, es gebe über die Steuererklärung hinausgehende Einkünfte oder Vermögenswerte, so hat sie dies nachzu-weisen. Zu einer Schätzung darf sie erst dann greifen, wenn der Grundtatbestand feststeht (vgl. K. Tipke, Steuerrecht, 10. Aufl. 1985, S. 577 und 634).