zu berücksichtigen hat (Art. 177 StG). Fehlt es an entsprechenden Erfahrungszahlen und ist auch kein aussagekräftiger Vermögensvergleich möglich, ist die Veranlagungsbehörde nicht an eine bestimmte Methode gebunden, sondern kann die Sachverhaltslücke in freier Würdigung der Verhältnisse schliessen (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuergesetz, 6. Aufl. 1999, S. 196).