170 Abs. 2 StG). Kann das Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden oder hat der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wobei sie Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte