Die Veranlagungsbehörde ist verpflichtet, die für die Besteuerung rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und die Veranlagung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen (Art. 176 StG). Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 170 Abs. 1 StG). Der Steuerkommissär ist befugt, von einem Steuerpflichtigen eine mündliche und schriftliche Auskunft oder die Herausgabe von Geschäftsbüchern, Belegen und weiteren Unterlagen zu verlangen (Art. 170 Abs. 2 StG).