Natürliche Personen müssen der Steuererklärung die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person sowie die Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beifügen. Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode, oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen (Art. 169 Abs. 2 StG).