eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die ermessensweise Aufrechnung von Fr. 6'000.-- zu den Einkünften des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es ist also zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben waren.