In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar/5. Februar 2004 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. November 2003 ist rechtzeitig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte