B.- Gegen diese Veranlagung erhob X.Y. mit Schreiben vom 13. April 2003 Einsprache. Mit Entscheid vom 7. November 2003 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 52'400.-- herab. Entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen wurde das steuerbare Vermögen auf Fr. 271'000.-- hinaufgesetzt. C.- Mit Eingabe vom 23. November 2003 erhob X.Y. gegen diesen Einsprache- Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt, die dem steuerbaren Einkommen aufgerechneten Fr. 6'000.-- für private Lebenshaltungskosten seien zu stornieren.