Die Veranlagungsbehörde nahm in der Folge beim Eigenmietwert (Fr. 8'400.--) und bei den Abschreibungen (Fr. 1'404.--) Aufrechnungen vor. Zudem rechnete das kantonale Steueramt nach Ermessen einen Betrag von Fr. 6'000.-- auf, da in der Buchhaltung keine Barbezüge zur Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten ausgewiesen würden. Für 2001 resultierte daraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'000.--. Das steuerbare Vermögen wurde wie deklariert auf Fr. 268'000.-- festgesetzt.