Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2003/284 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 18.08.2004 Entscheiddatum: 18.08.2004 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2004 Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. Ein \"Ermessenszuschlag\" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)