{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-284_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4455&type=1563347022&cHash=da0fb049554af9ab05b7b0a61252f2e3", "Checksum": "b15227f41f88b7365a498d9541ceb7b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. Ein \\\"Ermessenszuschlag\\\" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:46", "Checksum": "6f3521c598b891961c8c3edefbad666a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284\nRegeste:\nArt. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. Ein \\\"Ermessenszuschlag\\\" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)\n\nDie Streitsache ist zwecks Vornahme einer eingehenden Untersuchung ins\nVeranlagungsverfahren zurückzuweisen (SGE 1998 Nr. 27 E. 2b; GVP 1972 Nr. 68). Die\nVorinstanz hat die Buchhaltung des Rekurrenten inklusive Belegen einzufordern und zu\nprüfen. Sollte sich die Frage der fehlenden Barbezüge danach nicht erklären lassen, so\nist eine Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführen, wobei\nentweder Erfahrungszahlen, Vergleichswerte oder die Lebensführung heranzuziehen\nsind. Im Vordergrund wird dabei wohl eine Lebensaufwandbesteuerung unter\nBerücksichtigung der Vermögensentwicklung stehen. Dazu ist festzuhalten, dass der\nRekurrent Krankenkasse, Arztkosten, Steuern, Versicherungen, Strom und Telefon aus\nseinem Betrieb bezahlt und ordnungsgemäss abgegrenzt hat. Daneben hat er auch\nNaturalbezüge sowie private Wohn- und Autokosten in seiner Buchhaltung\nausgewiesen. Die Behauptung des Rekurrenten, seine Eltern seien für die privaten\nHaushaltkosten aufgekommen, ist dabei ebenfalls einer genaueren Betrachtung zu\nunterziehen. Bei anerkannt tiefen Lebenshaltungskosten auf einem Bauernhof (keine\nbzw. sehr geringe Wohnkosten, teilweise Selbstversorgung) ist die Deckung der\nHaushaltkosten für drei erwachsene Personen mit Fr. 25'000.-- nicht von Vornherein\nauszuschliessen.\n\n4.- Die Rückweisung kommt einer Gutheissung des Rekurses gleich. Die Kosten des\nVerfahrens sind deshalb nach Art. 95 Abs. 1 VRP vom Staat zu tragen. Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss\nvon Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen, und der Einsprache-Entscheid des kantonalen\nSteueramtes vom 7. November 2003 sowie die diesem zugrundeliegende\nVeranlagungsverfügung werden aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des\nSachverhalts und zu neuer Veranlagung des Rekurrenten an das kantonale Steueramt\nzurückgewiesen.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von\nFr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nNicolaus Voigt Susanne Schmid Etter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}