{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-284_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4455&type=1563347022&cHash=da0fb049554af9ab05b7b0a61252f2e3", "Checksum": "b15227f41f88b7365a498d9541ceb7b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. 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Aus den\nAkten geht nicht hervor, dass der Steuerkommissär den Rekurrenten im\nVeranlagungsverfahren je aufgefordert hat, weitere Unterlagen einzureichen oder eine\nErklärung zu den aus seiner Sicht fehlenden Barbezügen abzugeben. Der Rekurrent hat\ndaher keine Mitwirkungspflichten verletzt. Folglich erachtete der Steuerkommissär die\neingereichten Unterlagen als nicht zuverlässig für eine einwandfreie Veranlagung. Er hat\nes jedoch offenbar nicht für nötig befunden, die Buchhaltung des Rekurrenten mit\nsämtlichen Belegen einzufordern. Von einer vorgängig durchgeführten Untersuchung\nkann daher keine Rede sein. Trotz Fehlens oder mangelnder Beweiskraft von\nUnterlagen, Dokumenten, Buchhaltung und Belegen ist die Steuerbehörde nämlich\nverpflichtet, den wahren Sachverhalt von sich aus möglichst vollständig abzuklären\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 194). Die Vorinstanz hat daher beim\nRekurrenten in unzulässiger Weise eine Ermessensveranlagung ohne hinreichende\nvorgängige Untersuchung vorgenommen.\n\nDen Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass wenigstens im Einspracheverfahren\neine eingehende Untersuchung durchgeführt wurde. Zwar fand zwischen dem\nRekurrenten und dem Steuerkommissär ein Gespräch statt, an dem die in der\nJahresrechnung fehlenden Barbezüge thematisiert wurden. Eine Aktennotiz von diesem\nGespräch wurde jedoch nicht erstellt. Der Rekurrent beteuerte offenbar, über keine\nandere Einkommensquellen zu verfügen und die Kleider aus dem Bekanntenkreis zu\nerhalten. Die Vorinstanz bestätigte daraufhin den Ermessenszuschlag von Fr. 6'000.--\nmit der Begründung, dass die Finanzierung aller weiteren Kosten, die für die\nBefriedigung der Grundbedürfnisse anfielen, nach wie vor offen bleibe. Weitere\nUntersuchungen hielt sie nicht für nötig, die Buchhaltung des Rekurrenten wurde auch\ndamals nicht einverlangt. Für die Überprüfung der Abgrenzung des Privat- vom\nGeschäftsaufwand wäre dies jedoch die einfachste und naheliegendste Massnahme\ngewesen. Einerseits ist nicht auszuschliessen, dass eine nicht vollständige Verbuchung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsämtlicher Einnahmen zu diesem Ergebnis geführt hat. Betrachtet man andrerseits die\nHöhe des für das Jahr 2001 ausgewiesenen Privataufwandes von insgesamt Fr.\n14'590.--, so liegt dieser im Bereich der vier Vorjahre (act. 7-II/1). Folglich könnten auch\nfalsche Buchungen die Erklärung sein. Vor Vornahme einer Ermessensveranlagung\nerweist sich daher der Beizug der Buchhaltung inklusive Belegen im vorliegenden Fall\nals unumgänglich. Auch im Einspracheverfahren kann daher nicht von eigentlichen\nUntersuchungshandlungen der Vorinstanz im Hinblick auf das Erwerbseinkommen des\nRekurrenten gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme einer\nErmessensveranlagung waren somit weder im Veranlagungs- noch in\nEinspracheverfahren erfüllt. Der Einsprache-Entscheid vom 7. November 2003 und die\ndiesem zugrundeliegende Veranlagungsverfügung sind daher bereits aus rein formellen\nGründen aufzuheben.\n\nc) Wie eingangs erwähnt, richtet sich eine Ermessensveranlagung in materieller\nHinsicht nach Erfahrungszahlen oder nach dem Lebensaufwand unter\nBerücksichtigung der Vermögensveränderung. Ein \"Ermessenszuschlag\", wie von der\nVorinstanz angewendet, ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb als\nMethodendualismus verpönt (vgl. SGE 2002 Nr. 23 E. 4a mit Hinweisen).\n\nDie Vorinstanz hat bei den Einkünften des Rekurrenten aus selbständiger\nErwerbstätigkeit Fr. 6'000.-- aufgerechnet mit der Begründung, in der Buchhaltung\nwürden keine Barbezüge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausgewiesen. Wie\nsie auf den Betrag von Fr. 6'000.-- gekommen ist, hat die Vorinstanz weder im\nVeranlagungs-, noch im Einsprache- oder Rekursverfahren bekannt gegeben. Folglich\nsind weder die Methode noch die Berechnung zur Ermessensveranlagung bekannt.\nOffenbar handelt es sich dabei um Einkommensermittlung unter Berücksichtigung des\nLebensaufwandes und der Vermögensentwicklung. Dafür wäre die Vorinstanz jedoch\nverpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse\n(landwirtschaftlicher Betrieb, gemeinsamer Haushalt mit den Eltern) den\nLebensaufwand und daraus den Barbedarf des Rekurrenten zu ermitteln.\n\nd) Nach Art. 56 Abs. 2 VRP kann die Rekursinstanz eine Sache zu neuer Entscheidung\nan die Vorinstanz zurückweisen. Der Erlass einer reformatorischen Entscheidung setzt\nunter anderem voraus, dass eine Streitsache entscheidungsreif ist und dass durch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinen reformatorischen Entscheid keine unzulässige Verkürzung des\nRechtsmittelweges entsteht. An der Entscheidungsreife fehlt es vor allem dann, wenn\ndie Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat oder wenn eine wesentliche\nErgänzung der Beweisgrundlagen notwendig ist (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1028 ff.).\n\n"}