{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-284_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4455&type=1563347022&cHash=da0fb049554af9ab05b7b0a61252f2e3", "Checksum": "b15227f41f88b7365a498d9541ceb7b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. 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Fehlt es an entsprechenden Erfahrungszahlen\nund ist auch kein aussagekräftiger Vermögensvergleich möglich, ist die\nVeranlagungsbehörde nicht an eine bestimmte Methode gebunden, sondern kann die\nSachverhaltslücke in freier Würdigung der Verhältnisse schliessen (Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuergesetz, 6. Aufl. 1999, S.\n196).\n\nFür den Fall des Fehlens zuverlässiger Unterlagen ist entscheidend, dass der\nSachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist. Folglich darf der Steuerpflichtige\nnicht ohne vorgängige Untersuchung durch die Steuerbehörden ermessensweise\nveranlagt werden. Auch bei einer Ermessensveranlagung müssen alle Abklärungen\ngetroffen werden, die sich aufgrund der Aktenlage aufdrängen und ohne grossen\nAufwand durchführbar sind. Erst wenn sich die Ungewissheit im Sachverhalt trotz\ndieser Untersuchungen nicht beseitigen lässt, ist eine Ermessensveranlagung\nvorzunehmen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 194; Zweifel/Athanas,\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, N 43 zu Art. 130 DBG). Für\ndas Steuerrecht gilt nämlich der gefestigte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die\nBeweislast für steuerbegründende oder steuermehrende Tatsachen trägt, während den\nSteuerpflichtigen die Beweislast trifft für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben\noder mindern (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Ist die Behörde der\nMeinung, es gebe über die Steuererklärung hinausgehende Einkünfte oder\nVermögenswerte, so hat sie dies nachzu-weisen. Zu einer Schätzung darf sie erst dann\ngreifen, wenn der Grundtatbestand feststeht (vgl. K. Tipke, Steuerrecht, 10. Aufl. 1985,\nS. 577 und 634). Der Zufluss von steuerbarem Einkommen, die Einkommensquelle,\nmuss von der Veranlagungsbehörde nachgewiesen werden. Die\nErmessensveranlagung ist bloss der subsidiäre Weg für die Feststellung der\nBesteuerungsgrundlagen (GVP 1973 Nr. 5, 1987 Nr. 22; E. Känzig, Die direkte\nBundessteuer, 2. Aufl. 1992, III. Teil, N 2 zu Art. 92).\n\nDie genannte Regel über die Beweislast wird durchbrochen, wenn für das Vorliegen\neiner Tatsache eine natürliche Vermutung besteht, wenn also aufgrund der\nLebenserfahrung mit ihrer Verwirklichung gerechnet werden darf (M. Zweifel, Die\nSachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25 und 111;\nR. Truog, Die natürliche Vermutung im Steuerrecht, ASA 49 S. 97 ff.). Bestehen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbegründete Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerpflichtiger Einkommensquellen oder\nVermögenswerte besitzt, welche in der Steuererklärung nicht erscheinen, so darf ihm\nder Gegenbeweis zugeschoben werden. Scheitert dieser Beweis, so trägt er die Folgen\nder Beweislosigkeit (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, Bern 1963, N 10 zu § 29, N 34 bis 34 zu § 75; Känzig, a.a.O., N 24 f. zu\nArt. 88). Diesem Umstand trägt auch Art. 38 Abs. 2 StG Rechnung, indem das\nReineinkommen wenigstens dem Aufwand der daraus lebenden Personen zu\nentsprechen hat. Dabei wird der Gesamtaufwand aufgrund der tatsächlich oder\nermessensweise ermittelten Ausgaben für Wohnungsmiete und -unkosten,\nVerpflegung, Verkehrsmittel, Personal, Steuern, Versicherungen, Ausbildung,\nKrankheiten, Unterstützungen, Anschaffungen, Reparaturen, Körperpflege, Freizeit\nusw. geschätzt. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der\nAufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde (Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 195).\n\nDer Aufwand dient damit als Mittel zur Feststellung des Einkommens, wenn das\nordentliche Veranlagungsverfahren nicht zum Ziel führt. Diesem Vorgehen liegt die\nVermutung zugrunde, der Aufwand sei aus nicht besteuertem Einkommen unter\nBerücksichtigung der Vermögensentwicklung bestritten worden. Im weiteren ist der\nAufwand ein Kontrollmittel. Die Veranlagungsbehörde ist gehalten, das vom Pflichtigen\ndeklarierte Einkommen mit dessen Lebensaufwand zu vergleichen. Ein solcher\nVergleich lässt Schlüsse auf die Richtigkeit der Deklaration zu. Ein vom\nSteuerpflichtigen nicht erklärter Widerspruch zwischen dem deklarierten Einkommen\nund dem Privatverbrauch erlaubt es, die Einschätzung des Einkommens nach dem\nAufwand vorzunehmen (vgl. RB/ZH 1982, Nr. 71; KRKE SO 1983 Nr. 8). Darin liegt der\nBezug zur Ermessenseinschätzung. In diesem Sinne ist die Aufwandbesteuerung\ngleichzeitig eine weitere Methode der Ermessenseinschätzung (T. Waibel, Die\nErmessenseinschätzung bei Selbständigerwerbenden, St. Gallen 1983, S. 95 ff.).\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist bei der Ermessensveranlagung zudem von\nBedeutung, dass der Steuerpflichtige bei einer zu Recht erfolgten\nErmessensveranlagung in Umkehrung der Beweisführungspflicht die offensichtliche\nUnrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen hat (Art. 180 Abs. 2 StG). Damit\nverbunden ist indessen die Pflicht der Veranlagungsbehörde, die Berechnung, auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich die Ermessensveranlagung abstützt, dem Pflichtigen mitzuteilen (Art. 178 Abs. 2\nStG). Im Gegensatz zum alten Recht können bisher nicht vorgelegte Unterlagen und\nBeweismittel im Rekursverfahren uneingeschränkt nachgereicht werden (Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 196).\n\n"}