{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-284_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4455&type=1563347022&cHash=da0fb049554af9ab05b7b0a61252f2e3", "Checksum": "b15227f41f88b7365a498d9541ceb7b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach, so ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung zulässig. 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August 2004, I/1-2003/284)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2003/284\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2004\nEntscheiddatum: 18.08.2004\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2004\nArt. 177 StG: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach,\nso ist eine Ermessensveranlagung nur nach vorgängiger Untersuchung\nzulässig. Ein \\\"Ermessenszuschlag\\\" ist im Gesetz nicht vorgesehen.\n(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/284)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Regula Lanz-Baur und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nIn Sachen\n\nX.Y.,\n\nRekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X.Y. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in A. und führt diesen in\nselbständiger Erwerbstätigkeit. Er lebt zusammen mit seinem Eltern in der\nBetriebswohnung auf dem Hof. In der Steuererklärung 2001b deklarierte X.Y.\nsteuerbare Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 33'043.--, woraus\nsich ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'131.-- ergab. Die Veranlagungsbehörde\nnahm in der Folge beim Eigenmietwert (Fr. 8'400.--) und bei den Abschreibungen (Fr.\n1'404.--) Aufrechnungen vor. Zudem rechnete das kantonale Steueramt nach\nErmessen einen Betrag von Fr. 6'000.-- auf, da in der Buchhaltung keine Barbezüge\nzur Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten ausgewiesen würden. Für 2001\nresultierte daraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'000.--. Das steuerbare\nVermögen wurde wie deklariert auf Fr. 268'000.-- festgesetzt.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhob X.Y. mit Schreiben vom 13. April 2003 Einsprache.\nMit Entscheid vom 7. November 2003 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache\nteilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 52'400.-- herab.\nEntsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen wurde das steuerbare Vermögen auf\nFr. 271'000.-- hinaufgesetzt.\n\nC.- Mit Eingabe vom 23. November 2003 erhob X.Y. gegen diesen Einsprache-\nEntscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt, die dem\nsteuerbaren Einkommen aufgerechneten Fr. 6'000.-- für private Lebenshaltungskosten\nseien zu stornieren.\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar/5. Februar 2004 beantragt die Vorinstanz die\nAbweisung des Rekurses.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und\ndie Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. November 2003 ist rechtzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die ermessensweise Aufrechnung von\nFr. 6'000.-- zu den Einkünften des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es\nist also zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer\nErmessensveranlagung gegeben waren.\n\na) Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig\nausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen Belegen\nfristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 168 Abs. 2 StG). Natürliche\nPersonen müssen der Steuererklärung die Lohnausweise über alle Einkünfte aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung\noder eines anderen Organs einer juristischen Person sowie die Verzeichnisse über\nsämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beifügen. Personen mit\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben der Steuererklärung die\nunterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode, oder, wenn sie nach dem\nObligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind,\nAufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie\nPrivatentnahmen und Privateinlagen beizulegen (Art. 169 Abs. 2 StG).\n\nDie Veranlagungsbehörde ist verpflichtet, die für die Besteuerung rechtserheblichen\nTatsachen von Amtes wegen abzuklären und die Veranlagung aufgrund der\ngesetzlichen Vorschriften vorzunehmen (Art. 176 StG). Der Steuerpflichtige muss alles\ntun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 170 Abs. 1\nStG). Der Steuerkommissär ist befugt, von einem Steuerpflichtigen eine mündliche und\nschriftliche Auskunft oder die Herausgabe von Geschäftsbüchern, Belegen und\nweiteren Unterlagen zu verlangen (Art. 170 Abs. 2 StG). Kann das Steuersubstrat\nmangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden oder hat der\nSteuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, nimmt die\nVeranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wobei sie\nErfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen\n\n"}