1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, und der Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 22. September 2003 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung für das Jahr 2000 werden aufgehoben. 2. Der Rekurrent wird für 1999 mit ausserordentlichen Einkünften von Fr. 30'400.-- veranlagt. 3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- zu zwei Fünfteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--; drei Fünftel der Kosten trägt der Staat. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 320.-- zurückzuerstatten. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Nicolaus Voigt Manuela Luminati © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13