4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu zwei Fünfteln dem Rekurrenten – unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- – aufzuerlegen; drei Fünftel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten Fr. 320.-- zurückzuerstatten. Entscheid: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte