g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 22. September 2003 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung für das Jahr 2000 aufzuheben sind. Der Rekurrent ist für 1999 mit ausserordentlichen Einkünften von Fr. 30'400.-- und für 2000 ohne ausserordentliche Einkünfte zu veranlagen.