O., S. 255). Angesichts der Unsicherheitsfaktoren, insbesondere auch der nicht nachvollziehbaren und umstrittenen Buchung "Warenertrag/Warenaufwand" von Fr. 15'294.90 im Jahr 1999, ist es sachgerecht, von dem von der Vorinstanz rechnerisch ermittelten Gewinn einen angemessenen Einschlag in Abzug zu bringen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bruttogewinn-Marge des Gründungsjahres 1995 nur untergeordnete Bedeutung hat © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte