Die Möglichkeit, dass gewisse Einkünfte beim Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gar nie als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund ist, da der Bruttogewinnvergleich lediglich eine Behelfsmethode darstellt, die mit Unsicherheitsfaktoren behaftet ist, bei der Annahme der Auflösung von stillen Reserven jeweils eine gewisse Zurückhaltung geboten und ein angemessener Einschlag angezeigt (vgl. auch StR Bd. 42 Nr. 11/1987, S. 533 ff. mit Hinweisen; Nold, a.a.O., S. 255).