Dagegen sind die allgmeinen Ausführungen des Rekurrenten bezüglich der Konjunkturschwankungen in seiner Branche, der Gewährung von Skonti und Rabatten sowie des nicht nachweisbaren Verhältnisses zwischen den geleisteten und effektiv verrechneten Arbeitsstunden nicht geeignet, den Nachweis besonderer Verhältnisse zu bringen. Allgemein ist bei der Gewinnermittlung in Betracht zu ziehen, dass Bruttogewinne naturgemäss gewissen Schwankungen unterliegen. Die Anwendung der Bruttogewinnvergleichsmethode soll nicht dazu führen, dass jede Erhöhung des ordentlichen Einkommens eines selbständig Erwerbenden in der Bemessungsperiode vor dem Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung als