Da der Rekurrent seine Firma erst im Jahre 1995 gegründet hat und damit lediglich vier Vorjahre in den Vergleich einbezogen werden konnten, rechtfertigt sich der Beizug der Folgejahre 2001 und 2002 ausserdem umso mehr. Es lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz und der Rekurrent für das Jahr Geschäftsjahr 2001 in ihren Berechnungen der Bruttogewinn-Marge zu abweichenden Ergebnissen gelangen (Vorinstanz 37.23%, act. 6; Rekurrent 39.46%, act. 7-I/5). Die Vorinstanz führt dies auf eine angebliche Falschverbuchung eines im Jahre 2001 stattgefundenen Autoverkaufes zurück (7-I/2-3). Die Gegenüberstellung der Bruttogewinn-Margen von 1995-2002 sieht wie folgt aus: Vorinstanz/Rekurrent %