Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach der neuesten verwaltungsgerichtlichen Praxis ist es durchaus sachgerecht, neben der Vergangenheit bis zu einem gewissen Grade auch die Zukunft mitzuberücksichtigen. Gerade bei Selbständigerwerbenden können auch die ersten Geschäftsabschlüsse nach der Bemessungslücke Aufschluss darüber geben, ob Gewinne in die Bemessungslücke verschoben worden sind (VerwGE vom 23. April 2004 in Sachen E.K., S. 12 ff.). Da der Rekurrent seine Firma erst im Jahre 1995 gegründet hat und damit lediglich vier Vorjahre in den Vergleich einbezogen werden konnten, rechtfertigt sich der Beizug der Folgejahre 2001 und 2002 ausserdem umso mehr.