das Jahr 1999 von 46.09%, während der Rekurrent eine solche von 45.09% errechnete. Diese geringfügige Differenz ist auf eine umstrittene und nicht nachvollziehbare Buchung "Warenaufwand/Warenertrag" von Fr. 15'294.90 zurückzuführen (act. 7-II/11) und, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht, unwesentlich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Sowohl die Vorinstanz als auch der Rekurrent haben zur Begründung ihrer Anträge die den Ausfalljahren 1999 und 2000 folgenden Geschäftsjahre 2001 und 2002 in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen. Dies ist nicht zu beanstanden.