e) Nicht zu beanstanden, ist vorliegend die Anwendung des Bruttogewinnvergleichs unter Berücksichtigung des Bruttogewinnes I der vier Vorjahre, da es sich bei der Einzelfirma des Rekurrenten um einen Handelsbetrieb handelt, der 1995 gegründet worden ist. Auffallend ist zunächst, dass die Vorinstanz eine Bruttogewinn-Marge für © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte