d) Der Rekurrent bestreitet die grundsätzliche Anwendbarkeit des Bruttogewinnvergleiches und die für die Vergleichsperiode (1995 bis 1998) errechneten Bruttogewinn-Margen (inkl. Durchschnitt) nicht. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der Bruttogewinnvergleich nur eine beschränkte Aussagekraft habe. So sei zu berücksichtigen, dass seine Firma in der Vergleichsperiode in der Gründungsphase gewesen sei. Ferner sei bei einem so kleinen Betrieb (zwei Mann) wesentlich, ob der Umsatz mit Materialverkäufen oder direkter Arbeitsleistung generiert werde.