Es ist Sache des Steuerpflichtigen darzutun, dass den Indizien, auf die sich die Behörde stützt, nicht die Beweiskraft zukommt, die sie ihnen beilegt. Immerhin ist bei Schätzungen mit Rücksicht auf die vielen Unsicherheitsfaktoren eine gewisse Vorsicht und Zurückhaltung geboten (StR 42/1987 S. 535). c) Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz vom sogenannten Bruttogewinn I ausgegangen, da es sich um einen Handelsbetrieb handelt, und hat die Bruttogewinnvergleichsmethode angewendet. Sie zog die Kennzahlen der Buchhaltungsabschlüsse der vier Vorjahre (1995-1998) heran und errechnete die steuerbaren Kapitalgewinne für 1999 und 2000 wie folgt (act. 7-II/5): Vergleichsperiode Bemessungslücke