vorliegenden zu beweisen hat, dass und in welchem Umfang Reserven aufgelöst worden sind, dürfen an den Nachweis nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Schwerwiegende Indizien genügen. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Steuerbehörde einen zahlenmässig genauen Beweis für die Höhe der aufgelösten Reserven erbringt. Sie ist vielfach auf eine pflichtgemässe Schätzung unter Abwägung aller Umstände angewiesen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen darzutun, dass den Indizien, auf die sich die Behörde stützt, nicht die Beweiskraft zukommt, die sie ihnen beilegt.