294 Abs. 1 lit. a StG). Da es vorliegend um eine ähnliche Problematik geht, namentlich die Erfassung ausserordentlicher Einkünfte in der Bemessungslücke 1999 und 2000, ist die analoge Anwendung dieser Methode zwecks Abgrenzung der ordentlichen von den ausserordentlichen Gewinnen in der Bemessungslücke 1999 und 2000 angezeigt.