Diese ausserordentlichen Gewinnbestandteile unterliegen der separaten Jahressteuer. Das Ausmass der Auflösung ist aber äusserst schwierig festzustellen, insbesondere im Bereich des Warenlagers und der angefangenen Arbeiten. Eine exakte Abgrenzung zwischen ordentlichem Betriebsgewinn und realisierten stillen Reserven ist sogar auch bei Vorliegen einer Muster-Buchhaltung unmöglich, da beispielsweise der genaue Bestand der stillen Reserven bei Beginn des Bemessungszeitraumes nicht bekannt ist oder Preisschwankungen, Auswirkungen von Rationalisierungsmassnahmen und dergleichen zahlenmässig schwierig zu erfassen sind.