Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, umschliesst der gesetzliche Tatbestand generell alle in der Lückenperiode erzielten Einkünfte, die hinsichtlich der Einkommensstruktur und/oder in Bezug auf den während Jahren geübten Zuflussmechanismus auf ausserordentliche Vorgänge zurückzuführen sind, d.h. mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nichts zu tun haben. Die übergangsrechtliche Erfassung ausserordentlicher Einkünfte ist dabei als besondere Konkretisierung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn einer Ausnahme genauso geboten wie die einkommensschmälernde Berücksichtigung einmaliger ausserordentlicher