Diese gesetzliche Regelung soll aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen verhindern, dass ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen beim Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung in den Jahren 1999 und 2000 in die Bemessungslücke fallen. Es soll eine zufallsfreie, gleichmässige und vollständige Besteuerung erreicht werden.