Mit seinen Einwendungen setzte sich die Vorinstanz in der Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2003 auseinander, wobei sie diese für nicht stichhaltig erachtete (7-II/4). Da der Rekurrent in seiner Einsprache vom 18. Juli 2003 erneut dieselben Einwendungen wie im Schriftenwechsel des Veranlagungsverfahrens vorbrachte (act. 7-II/3), war die Vorinstanz nicht gehalten, sich nochmals mit diesen im Einsprache-Entscheid auseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne Argument in der Einsprache des Rekurrenten eingegangen ist, verletzt Art. 29 Abs. 2 BV somit nicht. Auf jeden Fall war es dem Rekurrenten möglich, den Einsprache-Entscheid sachgerecht anzufechten.