Der Einsprache-Entscheid genügt den Anforderung an die Begründungspflicht. Im Vorfeld zur Veranlagungsverfügung gab die Vorinstanz dem Rekurrenten Gelegenheit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Erfassung der ausserordentlichen Einkünfte 1999 und 2000 mit separaten Jahressteuern vorzubringen (7-II/13). Davon machte er in seinen Eingaben vom 21. Mai und 11. Juni 2003 Gebrauch (act. 7-II/7 und 10). Mit seinen Einwendungen setzte sich die Vorinstanz in der Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2003 auseinander, wobei sie diese für nicht stichhaltig erachtete (7-II/4).