BGE 124 II 149 f.; vgl. auch L. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 99/1998 S. 100 mit Hinweis in Anm. 13). Die Entscheidgründe müssen dann in der Verfügung nicht noch einmal genannt werden, wenn sie den Betroffenen ohnehin bereits bekannt sind, z.B. aufgrund vorangegangener Verhandlungen, eines Schriftenwechsels oder als klares Ergebnis einer Beweiserhebung (vgl. L. Kneubühler, Die Begründungspflicht, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 30 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).