1053 ff.). Danach ist die Begründung so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Behörde muss demnach wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nicht erforderlich ist, dass ausdrücklich auf jede Einwendung im Detail eingegangen wird (BGE vom 22. Januar 1998, publiziert in: NStP 1998 S. 59 ff. E. 1d mit zahlreichen Hinweisen; BGE 124 II 149 f.;