Gegen diese Veranlagungen erhob M.W. mit Eingabe seines Vertreters vom 18. Juli 2003 Einsprache. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. September 2003 ab. B.- Mit Eingabe seines Vertreters vom 10. Oktober 2003 erhob M.W. gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt, es sei auf die Besteuerung von Auflösung stiller Reserven auf dem Warenlager zu verzichten, da effektiv keine Auflösung stattgefunden habe. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2003 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 nahm der Rekurrent Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.